Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Hier steht ohne Panik, wen es wirklich trifft, wer ausgenommen ist und wie Sie sauber umstellen. Alle Fakten aus dem Gesetzestext und den FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit.
Das Gesetz greift bei „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr": Angebote über Website oder App, die auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags zielen. Online-Shop, Terminbuchung, verbindliche Bestellfunktion: Das ist der Kern der Pflicht.
Das BFSG schützt Verbraucher. Wer ausschließlich an Geschäftskunden verkauft, fällt laut Bundesfachstelle nicht unter das Gesetz. Ehrlich gesagt: Barrierefreiheit lohnt sich trotzdem, auch Geschäftskunden werden älter.
Wer weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme hat, ist bei Dienstleistungen von der Pflicht ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Das deckt viele inhabergeführte Betriebe ab. Achtung: Für Produkte gilt die Ausnahme nicht.
Das Gesetz gilt für Dienstleistungen, die nach diesem Tag für Verbraucher erbracht werden. Wer heute einen betroffenen Shop oder eine Buchungsstrecke betreibt, ist also bereits in der Pflicht, nicht erst irgendwann.
Die oft zitierte Übergangsfrist bis 27. Juni 2030 (§ 38 BFSG) gilt nur für Verträge, die vor dem Stichtag geschlossen wurden, und für vorher rechtmäßig eingesetzte Produkte. Eine pauschale Schonfrist für Websites ist sie nicht.
Die konkreten Anforderungen regelt die Verordnung zum Gesetz. Wer der europäischen Norm EN 301 549 folgt, die für Web-Inhalte auf die WCAG-Kriterien verweist, profitiert von der gesetzlichen Vermutungswirkung (§ 4 BFSG): Es wird angenommen, dass die Anforderungen erfüllt sind.
Nach § 32 BFSG kann ein Verbraucher, der Ihre Dienstleistung nicht oder nur eingeschränkt nutzen kann, bei der Marktüberwachungsbehörde ein Verfahren gegen Ihren Betrieb beantragen. Es braucht keinen Anwalt und keine Klage, ein Antrag genügt.
Eine barrierefreie Website gibt dieser Beschwerde keinen Ansatzpunkt.
Je nach Verstoß drohen Geldbußen bis zu 100.000 € (§ 37 BFSG), und die Behörde kann das Anbieten der Dienstleistung einschränken oder untersagen. Für einen Shop hieße das im Ernstfall: offline.
Wer die Anforderungen nachweisbar erfüllt, hat dieses Risiko vom Tisch.
Schlechte Kontraste, Bedienung nur mit der Maus, Formulare ohne Beschriftung: Damit verlieren Sie Kunden mit Seheinschränkung genauso wie die wachsende Gruppe älterer Nutzer, ganz ohne Behörde.
Barrierefreiheit ist auch einfach gute Benutzerführung. Davon profitiert jeder Besucher und meist auch das Google-Ranking.
Verkauft oder bucht Ihre Website etwas an Verbraucher? Sind Sie über der Kleinstunternehmen-Grenze? Erst wenn beides zutrifft, besteht die Pflicht. Diese Einordnung machen wir im Erstgespräch kostenlos mit Ihnen.
Kontraste, Tastatur-Bedienbarkeit, Alternativtexte, Formular-Beschriftungen, Videountertitel: Ein strukturierter Check zeigt, wo Ihre Seite heute steht und welche Punkte wirklich Aufwand bedeuten.
Die Lücken schließen, bei neuen Inhalten die Kriterien gleich mitdenken. Bei einem ohnehin anstehenden Relaunch ist der beste Moment: Barrierefreiheit von Anfang an mitzubauen ist deutlich günstiger als Nachrüsten.